Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hoffnungsstifter Holding GmbH
Geschäftsführende Gesellschafterin: Bianca Kretzschmann-Adam
Alter Wall 32
D-20457 Hamburg
E-Mail: service@hoffnungsstifter.org
Tel.: +49 (0) 40 228 655 755

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
§ 3 Durchführung des Vertrages
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 5 Preise, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 6 Lieferfristen, Verzugsfolgen
§ 7 Gefahrübergang, Transport
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Abtretung
§ 9 Höhere Gewalt
§ 10 Unmöglichkeit
§ 11 Abnahme
§ 12 Mängelrügen
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Schutzrechte Dritter
§ 15 Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
§ 16 Verjährung
§ 17 Erfindungen
§ 18 Abtretungen, Rechts- und Pflichtenübertragung
§ 19 Mitarbeiter- und Kundenschutz
§ 20 Referenzen
§ 21 Geheimhaltung
§ 22 Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln
§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hoffnungsstifter Holding GmbH (Auftragnehmer) an Unternehmer (§ 14 BGB) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unserem Vertragspartner (Auftraggeber) über von uns angebotene Leistungen schließen. Auch gelten sie für zukünftige Angebote oder Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall möglich. Sie bedürfen aber wie jedwede Änderung oder Ergänzung der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis.
(3) Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sowohl die Durchführung von Leistun¬gen, die widerspruchslose Entgegennahme von Zahlungen, oder Bezugnahme auf ein Schreiben des Auftraggebers, das Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, als auch ein Schweigen unsererseits stellen in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftraggebers dar.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
(1) Ein Vertrag gilt dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder mit der Ausführung der beauftragten Leistung begonnen wird. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas ande¬res vereinbart ist.
(2) Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen, etwaige Beschaf-fenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, um wirksam zu sein. Mündliche Angebote und Abreden sind stets unverbindlich und freibleibend. Erst eine schriftliche Bestätigung entfaltet Verbindlichkeit.
(3) Mitarbeiter des Auftragnehmers sind – sofern sie keine gesetzliche Vertretungsmacht innehaben – nicht dazu befugt, Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen zum Vertrag zu bestätigen.
(4) Unsere in Angebotsunterlagen begleitend enthaltenen Angaben und Informationen, beispielsweise Beschreibungen, Abbildungen, Daten, Leistungsangaben etc. sind unverbindlich. Diese stehen unter unserem Änderungsvorbehalt. Vorgenannte Beschreibungen und/oder Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Vertragliche Vereinbarungen stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn dies schriftlich ausdrücklich erklärt wird.
(5) Angebotsunterlagen sind unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens bin¬nen 10 Tagen nach Zugang der Unterlagen schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Darauf beruhende Mängel/Abweichungen sind anderenfalls vom Auftraggeber zu verantworten.
(6) Ein Schweigen unsererseits gilt in keinem Fall als Zustimmung für vom Auftraggeber übermittelte Angebote oder Bedingungen. Eine Anerkennung erfolgt stets durch unsere schriftliche Bestäti¬gung.
(7) Wir bemühen uns, nach Vertragsabschluss zugehende Änderungs- und Ergänzungswünsche zu erfüllen, sofern diese technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Hierzu erforderlicher Mehraufwand – auch für eine nicht nur in geringem Umfang erfolgte Prüfung der Möglichkeit und der Bedingungen der Änderungsdurchführung – ist gesondert zu vergüten.

§ 3 Durchführung des Vertrages
(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichendes schriftlich vereinbart ist, hat die Leistung nur die ausdrücklich im Angebot und/oder Vertrag und/oder Leistungsbeschreibung festgelegten Eigenschaften etc. aufzuweisen.
(2) Inhalte oder deren Elemente sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart ist. Dies gilt zudem für Extensions, Installationen, Einstellungen (Parameter), Implements, Dokumentation, Schulungen oder Einweisungen, sofern diese nicht ausdrücklich mit vereinbart sind.
(3) Wir behalten uns vor – soweit für den Auftraggeber zumutbar – Änderungen von (Teil­)Leistungen mit gleichwertigen oder besseren zu ersetzen, ohne dass er hieraus Rechte gegen uns herleiten kann.
(4) Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
(5) Durch uns im Rahmen des Auftrages angefertigten Hilfsmittel, Tools, etc. („Hilfsmittel“) sind nicht Bestandteil der Auftragsleistung und bleiben unser (geistiges) Eigentum. Solche ggfs. erforderlichen Hilfsmittel werden nach Abschluss der Leistung nur auf ausdrücklichen Wunsch durch uns aufbewahrt. Wir sind berechtigt, diese Teile ohne weitere Ankündigung zu entsorgen. Vorgenanntes gilt ebenfalls für sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen oder sonst geschaffenen Werken. Sofern diese Werke für die Verwendung der Leistung durch den Auftraggeber notwendig sind, werden entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt.
(6) Sofern wir nicht vom Leistungsumfang gedeckte Leistungen (kostenfrei) erbracht haben, sind wir berechtigt, diese Leistungen ohne Vorankündigung einzustellen.
(7) Wir sind berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten, sofern nicht ausdrücklich unsere persönliche Leistung geschuldet ist. Falls Mitarbeiter, deren Einsatz ausdrücklich vereinbart wurde, durch nicht von uns zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen diese durch andere, geeignete Mitarbeiter ersetzt werden.
(8) Das ordentliche Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 649 S. 1 BGB ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Regelmäßig setzen Projekte eine enge Kooperation der Vertragsparteien voraus. Zwischen den Parteien besteht daher Einigkeit, gegenseitig auf die jeweiligen Belange des anderen Vertragsteils Rücksicht zu nehmen, umfassend zu informieren so¬wie unverzüglich vor Risiken und sonstigen schädlichen Einflüssen zu warnen.
(2) Die Information über die zu erbringenden Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung der Leistung relevanten Informationen, Daten, Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung, Systeme, Zugänge, ge¬eignetes Personal etc. vollständig in ausreichender Qualität und Menge unentgeltlich und termingerecht mitteilen bzw. überlassen und/oder zur Verfügung stellen bzw. Zugang zu gewähren. Dies stellt eine wesentliche Vertragspflicht des Auftraggebers dar.
(4) Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen, sonstige Leistungen, etc. auf Vollstän-digkeit und/oder Richtigkeit zu überprüfen. Anderweitiges gilt nur, falls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Anlass hierzu besteht oder unsere Pflicht zur Überprüfung ausdrücklich als vertragliche Pflicht vereinbart worden ist. Sofern Informationen oder Material etc. fehlerhaft, unvollständig, etc. sein sollten, wird der Auftraggeber unverzüglich die erforderlichen Änderungen/Ergänzungen vornehmen bzw. Abhilfe schaffen.
(5) Dem Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung von Ver-kehrssicherungspflichten notwendige Maßnahmen für die Durchführung der Leistung außerhalb unseres Betriebes zu übernehmen. Soweit sich dies aus der Natur der Sache oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt, ist eine Ausnahme möglich. Der Auftraggeber wird etwaig auftretende Störungen oder Mängel unverzüglich mitzuteilen.
(6) Für die Leistung erforderlicher Content ist in gängigen und direkt verwertbaren Datenformaten zu überlassen.
(7) Der Auftraggeber ist für seine Datensicherung selbst verantwortlich, ebenso wie er für rechtssichere Angaben (z.B. Impressum oder Produktbeschreibungen etc.) und Einhaltung von Gütesigeln oder Verhaltenskodizes etc. selbst Sorge zu tragen hat.
(8) Der Auftraggeber wird für die Vertragsdurchführung vereinbarte Termine rechtzeitig mit uns abstimmen.
(9) Sofern benötigte Mitwirkung nicht geleistet wird, sind wir berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern.

§ 5 Preise, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Unsere Preisangaben gelten nebst gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Auslagen und notwendige Aufwendungen dem Auftraggeber mit entsprechenden Nachweisen berechnet.
(2) Die angegebenen Preise umfassen die vereinbarten Leistungen (vergleiche § 2 und § 3). Zusätzlich zum Auftrag erbrachte Leistungen sind gesondert zu vergüten.
(3) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort mit Vertragsschluss und Rechnungstellung und ohne Abzüge fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzüge binnen dem vereinbarten Zahlungsziel, anderenfalls innerhalb von 15 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung hat in der Regel per Banküberweisung zu erfolgen. Wir behalten uns vor, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
(4) Bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand können wir monatlich abrechnen sowie die Vergütung für erbrachte Teilleistungen mit deren Abschluss verlangen.
(5) Wir sind berechtigt, Zahlungen zuerst auf ältere Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen und zunächst mit angefallenen Kosten, Zinsen vor der Vertragshauptpflicht zu verrechnen.
(6) Wir sind auch bei Pauschalvergütung berechtigt, für abgeschlossene Teilleistungen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, insbesondere, wenn die Teilleistung gesondert im Angebot ausgewiesen ist.
(7) Falls nach Vertragsabschluss berechtigte Zweifel an der Zah-lungsfähigkeit bestehen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Stel¬lung von Sicherheiten zu verlangen, bevor gegebenenfalls noch offene Lieferungen durchgeführt oder Leistungen erbracht werden. Entspricht der Auftraggeber solchem Begehren nicht, sind wir über das Zurückhalten unserer Leistung hinaus zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
(8) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.
(9) Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Zinsen an. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes durch uns bleibt unberührt.

§ 6 Lieferfristen, Verzugsfolgen
(1) Termine und Meilensteine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Anderenfalls dienen diese Zeitangaben der Orientierung. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefern¬den Informationen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen und/oder Freigaben sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und/oder sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich etwaige Fristen angemessen. Eine Verlängerung etwaiger Fristen tritt beispielsweise auch dann ein, wenn Änderungswünsche des Auftraggebers zu Verzögerungen führen.
(2) Verzug unsererseits tritt erst ein, nachdem uns nach Ablauf einer Lieferfrist der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und diese verstrichen ist. Die gesetzlichen Verzugsfolgen sind insoweit abbedungen. Verzugspauschalen sowie Vertragsstrafen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die von Vorgenanntem abweichen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, insoweit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzli-ches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Ver¬letzung vertragswesentlicher Pflichten, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.
(3) Gerät der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir nach vorheriger schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, etwaigen darauf beruhenden Schaden und Mehraufwand gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
(4) Die Haftung für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in diesem Fall auf den Auftraggeber über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
(5) Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber auch innerhalb einer weiteren gesetzten Nachfrist seine Mitwirkungsleistung nicht erbringt. Wir können sodann unsere Vergütungsansprüche entsprechend § 649 BGB geltend machen sowie ebenfalls weitergehende Schadenersatzansprüche.
(6) Vorgenanntes gilt entsprechend, wenn infolge der durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung die Auftragsdurchführung für uns nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblich höherem Aufwand und Kosten (z.B. wegen anderweitig vorlie¬gender Aufträge) durchgeführt werden kann.

§ 7 Gefahrübergang, Transport
Die Gefahr des Untergangs und/oder Verschlechterung der Auftragsleistung geht auf den Auftraggeber über, sobald wir das Transportgut dem Transportunternehmen oder einer sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben haben respektive mit unserer Anzeige der Fertigstellung und vertrags¬gemäßer Bereitstellung der Liefergegenstände für den Auftraggeber, bei Datenübertragung mit Absendung der Daten. Die Datenversendung erfolgt nach Maßgabe der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten EDV, in der Regel per Upload auf vom Auftraggeber benannte Server. Versandte Gegen¬stände werden durch uns nur auf besonderen Wunsch und Kosten des Auftraggebers gesondert versichert. Die Gefahr geht auch dann im vorgenannten Zeitpunkt auf den Auftragge¬ber über, wenn wir sonstige Leistungen zur Versendung über¬nommen haben oder Teillieferungen erfolgen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Abtretung
(1) Die Leistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber un¬ser Eigentum. Be- oder verarbeitet der Auftraggeber die Leistung, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache.
(2) Im Falle von Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
(3) Wird die Vorbehaltsleistung mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbe-haltsleistung entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an uns ab.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferleistungen im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Auftraggeber diese Ware, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, hat er mit seinem Kunden einen diesen Bedingungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt einzubeziehen. Der Auftraggeber tritt jetzt schon die ihm zustehenden Forderungen aus vorgenannter Weiterveräußerung ebenso wie die Rechte aus dem vorgenannten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Auf unsere Anforderungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Erwerbern über die Abtretung zu informieren sowie uns die jeweiligen zur Geltendmachung gegen den Erwerber erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber bleibt zum Forderungseinzug aus dem Verkauf trotz der Abtretung berechtigt, solange er seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordentlich erfüllt. Über¬steigen die uns vom Auftraggeber überlassenen Sicherhei¬ten unsere Forderungen im Wert um über 10%, werden wir Sicherheiten auf dessen Verlangen nach dessen Wahl freigeben. Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern dies von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt worden ist.
(6) Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, insb. Zah-lungsverzug sowie Antrag auf Eröffnung des Insol¬venzverfahrens über dessen Vermögen, oder im Falle dessen Ablehnung mangels Masse, hat der Auftraggeber auf unsere Aufforde¬rung die Vor¬behaltsleistungen herauszugeben, ohne dass Zurückbehaltungsrechte bestehen. Die Leistung unterliegt sodann unse¬rer freien Verwertungsbefugnis. Im Fall der Überlassung von Software erlö¬schen in einem solchen Fall sämtliche im Vertrag eingeräum¬ten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers.
(7) Nutzungsrechte (an z.B. Plänen, Konstruktionszeichnungen, Konzepten, Software, Datensätzen, etc.) werden regelmäßig als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart. Der konkrete Umfang des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung. Sofern Nutzungsrechte von Dritten in Rede stehen, werden diese zu dessen Bedingungen, auf die wir den Auftraggeber ausdrücklich hinweisen, eingeräumt. Ins¬besondere gehen Nutzungsrechte an geistigem Eigentum erst mit Zahlung der entsprechend vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin wird eine vorläufige, widerrufliche Nutzung gestattet. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftraggeber in Verzug mit zumindest einem fälligen Teil der Vergütung ist.
(8) Wir dürfen im Rahmen des jeweiligen Auftrages erarbeitete Ideen, Konzepte, Wissen, etc. für weitere zukünftige Leistungen auch für Dritte nutzen.

§ 9 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt jeder Art (insb. Feuerschäden, Überschwemmun¬gen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, unvorhersehbare Verkehrs-, Betriebs- oder Versandstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und/oder weitere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, die Herstellung, Versand oder Abnahme beeinträchtigen, verzögern, hindern oder unzumutbar werden lassen) befreit für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Führt die Störung zu einem Überschreiten der Leistung bzw. Abnahme um mehr als acht Woche, steht beiden Parteien das Rücktrittsrecht offen.

§ 10 Unmöglichkeit
(1) Für den Fall, dass wir die Leistung aufgrund bereits bei Vertragsschluss vorliegender Unmöglichkeit oder einen erforderlichen Aufwand, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, verweigern, haften wir auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit wir die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Vertretenmüssen liegt nicht vor, wenn wir die Unmöglichkeit der Leistung weder kannten noch kennen mussten. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird auf zehn Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht sinnvoll in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle der zwingenden Haftung aufgrund Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hierdurch erfolgt keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers; sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Tritt Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Aufwand der Leistungser¬bringung nach Vertragsschluss ein, haften wir – mit Ausnahme des abwendbaren oder unvorhersehbaren Eintrittes – auf Schadensersatz.

§ 11 Abnahme
(1) Soweit unsere Leistung ihrer Art nach eine Abnahme erfordert oder diese anderweitig vereinbart ist, hat die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich mit schriftlichem Abnahmeprotokoll zu geschehen. Falls nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Fertigstellungsanzeige eine Abnahme nicht erfolgt und die Abnahme hindernde Mängel nicht schriftlich vorgebracht werden, steht dies dem Anerkenntnis als vertrags¬gemäß gleich und gilt als abgenommen. Wir werden unter Fristsetzung hierauf gesondert hinweisen.
(2) Für Teilleistungen kann eine vorgenannt geregelte Teilabnahme verlangt werden. Im Falle abgenommener Teilleistungen dient die Gesamtabnahme nur noch der Feststellung der vertragsgemäßen Funktion der Teilleistungen untereinander.
(3) Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn le-diglich Beanstandungen vorliegen, die die Tauglichkeit der Leistung nicht ernsthaft be¬einträchtigen.
(4) Geltend gemachte Beanstandungen werden wir prüfen und gegebenenfalls un¬sere Leistung nachbessern. Sofern die Beanstandungen sich nach der Prüfung als unberechtigt erweisen, sind wir berechtigt, durch die Prüfung entstandene Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Beanstandungen beruhen lediglich auf leichter Fahrlässigkeit.

§ 12 Mängelrügen
(1) Der Auftraggeber hat die (Teil-)Leistung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Alle Beanstandungen, insbesondere Mangelrügen, müssen uns unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Leistung (bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung) schriftlich vorliegen.
(2) Falls Beanstandungen und Mangelrügen verspätet und/oder abweichend von Vereinbarung formfehlerhaft erfolgen, gilt unsere Leistung hinsichtlich der nicht (frist- und/oder formgerecht) erfolgten Beanstandung bzw. des nicht gerügten Mangels als mangelfrei. Erfolgt die Abnahme in Kenntnis eines Mangels, so kann der Auftraggeber seine aus dem Mangel resultierenden Rechte nur geltend machen, sofern er sich diese ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.

§ 13 Gewährleistung
(1) Für den Fall einer mangelbehafteten Leistung sind die Rechte des Auftraggebers zunächst auf das Recht zur binnen angemessener Frist erfolgender Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zwei Mal fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis angemessen mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche nach § 15 bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Auftraggeber wird uns bei der Mangelfeststellung- und Beseitigung unterstützen. Er wird insbesondere Einsicht in Dokumente und Vorgänge gewähren (vgl. § 4), aus denen der Mangel hervorgeht.
(3) Der Auftraggeber hat uns jeden auftretenden Regressfall unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgriff gegen uns bestehen nur soweit der Auftraggeber mit dem Abnehmer keine über gesetzliche Mängelansprüche hinausreichende Regelung vereinbart hat.
(4) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei nicht reprodu-zierbaren Softwarefehlern.
(5) Bei Änderungen des Kunden oder Dritter an den von uns erbrachten Leistungen besteht eine Haftung unsererseits nur, sofern die Änderungen keinerlei Auswirkungen auf die Entstehung des Mangels hatten.
(6) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn und solange die fällige Vergütung nicht gezahlt und ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers nicht besteht.
(7) Garantien müssen schriftlich vereinbart werden. Sie ist nur wirksam, wenn der Inhalt der Garantie, die Dauer und der räumliche Geltungsbereich hinreichend bestimmt sind.
(8) Weitergehende und/oder andere vorgenannte Ansprüche des Auftraggebers gegen uns, unsere Organe, Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 14 Schutzrechte Dritter
(1) Wir sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung lediglich dazu verpflichtet, unsere Leistung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Soweit Dritte berechtigte Ansprüche gegen den Auftraggeber aus wegen Schutzrechts-verletzungen durch vertragsgemäß genutzte Leistungen von uns erheben, bestimmt sich unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach der in § 15 bestimmten Art wie folgt:
Nach unserer Wahl und auf unsere Kosten werden wir für unsere Leistung entweder entsprechende Rechte erwerben, die Lieferung entsprechend ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung entsprechend austauschen. Sofern uns dies nicht angemessenen möglich ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen. Schadensersatzpflichten unsererseits unterliegen den Bestimmungen des § 15.
(2) Unsere vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur soweit wir durch den Auftraggeber über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert worden sind, der Auftraggeber eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung wegen Schadensminderungs- oder andern wichtigen Gründen infolge der geltend gemachten Schutzrechtverletzung ein, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Einstellung ohne Anerkenntnis der Verletzung erfolgt.
(3) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat sind seine Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Außerdem sind Ansprüche des Auftraggebers gegen uns ausgeschlossen, soweit die Verletzung der Schutzrechte durch seine Vorgaben, durch eine von uns nicht vorhersehbare Nutzung der Leistung und/oder zum Beispiel dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit Produkten Dritter genutzt wird.
(4) Für die Ansprüche des Auftragge¬bers gelten die Regelungen in §§ 6, 11, 12, 13, 15 und 16 ent¬sprechend.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass ihm bezüglich sämtlicher uns zur Durchführung der Leistung zur Verfügung gestellten Materialien, Werke etc. ausreichende Rechte eingeräumt worden sind. Falls ein Dritter uns zur wegen Verletzungen von Schutzrechten in Bezug auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Werke etc. in Anspruch nimmt, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen notwendigen Kosten zur Rechtsverteidigung sowie Ansprüchen, die aus der Inanspruchnahme aus der Schutzrechtsverletzung notwendig bzw. sinnvoller Weise resultieren, frei.
(6) Die Parteien sichern einander vollständige Unterstützung und unverzügliche Unterrichtung hinsichtlich der Geltendmachung von Schutzrechten Dritter zu.

§ 15 Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
(1) Im Grundsatz sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Pflichtverletzung aus dem Schuld¬verhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für durch uns, unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen verursachten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Handeln, der Übernahme von Garantie oder Beschaffungsrisiko, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in solchen Konstellationen, in denen wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
(3) Fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht führen zu einer Begrenzung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf, z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftrag¬geber die vertragsgemäße Verwendung des Lie¬fergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(4) Vorgenanntes führt nicht zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers.
(5) Für den Verlust von Daten sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit der Schaden bei ordnungsgemäßer – mindestens täglicher – Datensicherung des Auftraggebers nicht ein¬getreten wäre.

§ 16 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Handelt es sich bei der Leistung jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (z.B. Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB), sowie gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften,(insb. §§ 309 Nr. 7a und b BGB), wie z.B. Garantieübernahmehaftung, für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach ProdHaftG und Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.

§ 17 Erfindungen
(1) Bezüglich sich aus der vertraglichen Zusammenarbeit ergebende Erfindungen, die zu gewerblichen Schutzrechten führen können, hat ausschließlich diejenige Partei die Schutzrechte inne, von deren Mitarbeitern oder Beauftragten die Erfindung stammt. Die Parteien informieren einander bezüglich vorgenannter Erfindungen und darauf eventuell basierende Schutzrechte. Plant die Vertragspartei, die die Rechte an der Erfindung sichern kann, keine eigene Anmeldung, erfolgt eine Verständigung, über das Vorgehen, ggfs. über eine Übertragung der Rechte auf den jeweils anderen Vertragsteil. Sind Erfüllungsgehilfen oder Mitarbei¬ter beider Vertragsparteien beteiligt, erfolgt eine Abstimmung und Vereinbarung, welche Partei auf welche Weise etwaige Schutz¬rechtsanmeldungen vornimmt und wie Kosten und Pflege auf die einzelnen Beteiligten entfallen.
(2) Im Falle von gemeinsamen Rechten kann jede Partei auf ihren Anteil jederzeit zugunsten der anderen verzichten. Die verzichtende Partei wird alsbald darauf Veranlassungen treffen, um die Wahrung der Interessen der anderen Partei zu ermöglichen.
(3) Die jeweils andere Partei hat das Recht zur kostenlosen Übernahme bzw. eines Vorkaufsrechts an Schutzrechten, die dieser Regelung unterfallen. Falls eine Partei ein solches Schutzrecht fallen lassen oder auf einen Dritten zu übertragen gedenkt, hat sie die andere Partei vorher unverzüglich zu informieren.

§ 18 Abtretungen, Rechts- und Pflichtenübertragung
Übertragen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag ohne unsere Zustimmung sind unwirksam. Dies gilt nicht, sofern zwingende gesetzliche Regelungen bestehen, die dem entgegenstehen.

§ 19 Mitarbeiter- und Kundenschutz
Der Auftraggeber wird keine – weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte – geschäftlichen Beziehungen mit unseren Mitarbeitern oder von uns eingesetzten Dritten begründen oder diese abwerben, Dies gilt zusätzlich für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages.

§ 20 Referenzen
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir seinen Namen als auch den des Projektes in angemessenem Umfange zu eigenen Werbezwecken verwenden. Bei der Gestaltung von insb. Internetseiten erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass in Impressum und Quellcode Verweise auf den Auftragnehmer erstellt werden.
Vorgenanntes werden wir in der Ausgestaltung mit dem Auftraggeber zuvor abstimmen.

§ 21 Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse sowie alle sonstigen Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit gemäß dieses Vertrages bekannt werden (zusammen „Confidential Information“ genannt) ausschließlich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und Dritten gegenüber – sofern nicht bestimmungsgemäß nötig, auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand eigener alleiniger Bemühungen ohne den anderen Partner, zum Beispiel einer eigenen Schutzrechtsanmeldung, zu machen.
(2) Auch über den Inhalt dieses Vertrages wird der Auftraggeber Dritten keinerlei Kenntnis verschaffen.
(3) Unterlagen und/oder zur Verfügung gestellte Kopien, Datenträger, Datensätze etc. sind auf Verlangen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben bzw. zu vernichten, soweit kein berechtigtes Interesse am Beibehalt besteht.

§ 22 Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Handelsübliche Klauseln werden nach den Incoterms 2010 ausgelegt.

§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort ist Braunschweig.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für diesen Bedingungen oder aus Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegende Streitigkeiten ist Braunschweig, sofern gesetzlich zulässig und der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind zudem berechtigt, unsere Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber an den übrigen gesetzlichen Gerichtsständen geltend zu ma¬chen.
(3) Sofern einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln respektive der übrigen Teile der jeweiligen Klausel nicht. Die Parteien werden unwirksame Regelungen durch eine solche, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nächsten kommt und wirksam ist, ersetzen.

Stand: 11.01.2024
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